Baum­pfle­ge im urba­nen Umfeld

Baum­pfle­ge & Baum­kon­trol­le

(Pro­blem) Baum abtra­gen

Baum­pfle­ge & Baum­kon­trol­le

Baum­pfle­ge umfasst alle Maß­nah­men, von der Kro­ne bis zum Wur­zel­be­reich, die dazu die­nen, die Gesund­heit, Sicher­heit und Ästhe­tik von Bäu­men zu erhal­ten oder zu ver­bes­sern. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se das Schnei­den, Ent­fer­nen kran­ker oder gefähr­li­cher Äste, die Unter­stüt­zung bei der Wachs­tums­ent­wick­lung und die Pfle­ge des Bodens um den Baum her­um.

Ziel ist es, den Baum lang­fris­tig zu schüt­zen und sei­ne Vita­li­tät zu för­dern.

Baum­pfle­ge

Wir füh­ren die Baum­pfle­ge unter Berück­sich­ti­gung der ZTV Baum­pfle­ge, der Baum­schutz­ver­ord­nun­gen soweit vor­han­den und der Natur­schutz­ge­set­ze durch.

Baum­kon­trol­le & Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht

Jeder Eigen­tü­mer oder Ver­fü­gungs­be­rech­tig­te von Bäu­men ist ver­pflich­tet zu kon­trol­lie­ren, ob von die­sen eine Gefahr aus­geht. Es geht um die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht, d.h. den Schutz der ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer. Die­se Kon­trol­le kann jede/r durch­füh­ren der in der Lage dazu ist, eine „fach­lich qua­li­fi­zier­te Inau­gen­schein­nah­me und Beur­tei­lung“ aus­zu­füh­ren und den Zustand qua­li­fi­ziert ein­zu­schät­zen. Liest sich ein­fach, wird aber haf­tungs­recht­lich immer dann inter­es­sant, wenn etwas pas­siert. Dafür und welch dra­ma­ti­sche Fol­gen dies haben kann gibt es sowohl in der Pres­se als auch in der Fach­li­te­ra­tur genü­gend Bei­spie­le. Ins­be­son­de­re gilt die­se Kon­troll­pflicht auf öffent­li­chen Grund (Stra­ßen, Rad­we­ge, Park­an­la­gen, Spiel­plät­zen, Park­plät­zen), aber auch in Berei­chen wie z.B. im Bier­gär­ten, auf dem Fir­men­ge­län­de, in der Gar­ten­an­la­ge, im Hof der Eigen­tums­wohn­an­la­ge usw. oder wenn der eige­ne Baum in den öffent­li­chen Grund ragt (typisch z.B. Bäu­me die den Grenz­zaun über­wach­sen…) und mit gewis­sen Ein­schrän­kun­gen eben­falls im Wald. Fest­zu­hal­ten ist dabei, dass nicht jedes Risi­ko auf den Baum­be­sit­zer / Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten abge­wälzt wer­den kann.

Wor­um geht es im Detail:

  • Die Baum­kon­trol­le zur Beur­tei­lung der Ver­kehrs­si­cher­heit ist erst ein­mal eine Sicht­kon­trol­le durch „fach­lich qua­li­fi­zier­te Inau­gen­schein­nah­me“.
  • Sie wird vom Boden aus unter­stützt von ein­fa­chen Hilfs­mit­teln / Werk­zeu­gen durch­ge­führt.
  • Alle Berei­che von der Kro­ne bis zum Stamm­fuß / Wur­zel­be­reich unter Ein­be­zie­hung der Bedin­gun­gen in der Umge­bung des Bau­mes wer­den ein­be­zo­gen.
  • Es wird nach Anzei­chen gesucht, die dar­auf hin­wei­sen, dass die Ver­kehrs­si­che­rung nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Dabei han­delt es sich um vor­han­de­nes Tot­holz, Pil­ze, baum­frem­den Bewuchs, Höh­lun­gen, Kro­nen­si­che­run­gen uvm.
  • Hier­bei ist dann zu ent­schei­den ob und wenn ja wel­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den müs­sen und in wel­chem Inter­vall die nächs­te Unter­su­chung statt­fin­den muss oder ob wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men wie z.B.: baum­pfle­ge­ri­sche Ein­grif­fe, auf­wän­di­ge­re Unter­su­chungs­me­tho­den oder gar die Fäl­lung anste­hen.
  • Grund­sätz­lich ist dabei der Arten­schutz mit all sei­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu berück­sich­ti­gen
  • Es muss das Licht­raum­pro­fil (Ver­lin­kung!) auf Geh­we­gen und dem Stra­ßen­ver­kehr frei­ge­hal­ten wer­den.

    Als „Zer­ti­fi­zier­ter Baum­kon­trol­leur (FLL)“ bera­te und unter­stüt­ze ich Sie hier ger­ne

    Frei­le­gung des Licht­raum­pro­fils im Bereich von Wegen und Stra­ßen

    Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken müs­sen Hecken, Sträu­cher und Bäu­me an der Gren­ze zu öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen so pfle­gen, dass Behin­de­run­gen und Gefähr­dun­gen von Ver­kehrs­teil­neh­me­rin­nen und Ver­kehrs­teil­neh­mern aus­ge­schlos­sen sind. Wenn Bepflan­zun­gen pri­va­ter Grund­stü­cke in die Sicht­drei­ecke an Kreu­zun­gen oder in das Licht­raum­pro­fil der angren­zen­den Rad- und Geh­we­ge oder Fahr­bah­nen hin­ein­wach­sen, wird dadurch der öffent­li­che Ver­kehr behin­dert oder gefähr­det.

    Ohne hier auf die wei­te­ren recht­li­chen Gege­ben­hei­ten ein­zu­ge­hen hat sich durch­ge­setzt, dass im Geh­weg­be­reich eine lich­te Höhe von 2,50 m und im Fahr­be­reich eine lich­te Höhe von 4,50 m ein­ge­hal­ten wird (sie­he auch ZTV Baum­pfle­ge).

    Auch der Über­wuchs der aus dem Grund­stück her­aus auf in den öffent­li­chen Raum oder in das Nach­bar­grund­stück hin­ein­reicht muss ent­fernt wer­den (sofern die Nach­barn nicht ein­ver­stan­den sind). Glei­ches gilt für Later­nen oder Stra­ßen­schil­der.

    Für Grenz­bäu­me, das sind Bäu­me, die genau auf der Grund­stücks­gren­ze ste­hen und in bei­de Grund­stü­cke ragen, gel­ten eige­ne Bestim­mun­gen.

    (Bild­quel­le Licht­raum­pro­fil: https://www.rutesheim.de/start/aktuelles+_+infos/lichtraumprofile+fuer+die+verkehrssicherheit.html)

     

    Efeu

    Im Gegen­satz zur Mis­tel (sie­he Streu­obst) schä­digt Efeu den Baum nicht direkt. Efeu nutzt den Baum als „Rank- bzw. Klet­ter­hil­fe“.

    Einer­seits kann es zu Pro­ble­men mit Efeu kom­men, wenn der Bewuchs dazu führt, dass eine Baum­kon­trol­le, d.h. eine Beur­tei­lung z.B. der Ver­kehrs­si­cher­heit nicht mehr durch­führ­bar ist. Durch star­ken Bewuchs kann die Last auf ein­zel­ne Äste (z.B. bei star­kem Wind oder Schnee­fall) zu groß wer­den und die­se kön­nen abbre­chen.

    Ande­rer­seits bie­tet der Efeu eine Viel­zahl von Vor­tei­len für Tie­re:
    1. Nah­rungs­quel­le: Efeu blüht spät im Jahr, oft von Sep­tem­ber bis Novem­ber,
    2. Lebens­raum: Efeu bie­tet Lebens­raum und Schutz für vie­le Tier­ar­ten.
    3. Bio­di­ver­si­tät:
    4. Schutz vor star­ker Son­nen­ein­wir­kung wird immer wich­ti­ger.

    Ins­ge­samt ist Efeu eine wert­vol­le Pflan­ze für die Tier­welt, ins­be­son­de­re für Bie­nen, Insek­ten, Klein­tie­re.

    (Pro­blem) Baum abtra­gen

    Wenn Bäu­me in der Nähe von Stra­ßen, Gebäu­den oder Hin­der­nis­sen ste­hen und ent­fernt wer­den müs­sen, dann han­delt es sich umgangs­sprach­lich in der Regel um Pro­blem­bäu­me. Wenn die­se Fäl­lung nicht vom Boden aus durch­ge­führt wer­den kann, dann ist es eine kom­ple­xe Fäl­lung, bei der der Baum stück­wei­se abge­tra­gen und evtl. kon­trol­liert abge­seilt wer­den muss.

    Ent­schie­den wird das nach einer gründ­li­chen Inau­gen­schein­nah­me der Situa­ti­on vor Ort. Wir füh­ren die­se Arbei­ten sicher und kon­trol­liert durch. Dabei beach­ten wir die jewei­li­gen regio­na­len Baum­schutz­ver­ord­nun­gen und Natur­schutz­richt­li­ni­en.

    Wei­te­re hier­zu ver­ein­ba­re Leis­tun­gen sind:

    • Zuschnei­den der Holz­stäm­me auf ein gewünsch­tes Maß
    • Abtrans­port des Schnitt­gu­tes
    • Unter­stüt­zung bei oder Über­nah­me der Antrag­stel­lung (Ver­kehrs­recht­li­che Anord­nung, Natur­schutz­be­lan­ge, …) bei den zustän­di­gen Behör­den soweit not­wen­dig