Baum­pfle­ge im urba­nen Umfeld

Baum­pfle­ge

(Pro­blem) Baum abtra­gen

Baum­pfle­ge

Baum­pfle­ge umfasst alle Maß­nah­men, von der Kro­ne bis zum Wur­zel­be­reich, die dazu die­nen, die Gesund­heit, Sicher­heit und Ästhe­tik von Bäu­men zu erhal­ten oder zu ver­bes­sern. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se das Schnei­den, Ent­fer­nen kran­ker oder gefähr­li­cher Äste, die Unter­stüt­zung bei der Wachs­tums­ent­wick­lung und die Pfle­ge des Bodens um den Baum her­um.

Ziel ist es, den Baum lang­fris­tig zu schüt­zen und sei­ne Vita­li­tät zu för­dern.

Baum­pfle­ge

Wir füh­ren die Baum­pfle­ge unter Berück­sich­ti­gung der ZTV Baum­pfle­ge, der Baum­schutz­ver­ord­nun­gen soweit vor­han­den und der Natur­schutz­ge­set­ze durch.

Efeu

Im Gegen­satz zur Mis­tel (sie­he Streu­obst) schä­digt Efeu den Baum nicht direkt. Efeu nutzt den Baum als „Rank- bzw. Klet­ter­hil­fe“.

Einer­seits kann es zu Pro­ble­men mit Efeu kom­men, wenn der Bewuchs dazu führt, dass eine Baum­kon­trol­le, d.h. eine Beur­tei­lung z.B. der Ver­kehrs­si­cher­heit nicht mehr durch­führ­bar ist. Durch star­ken Bewuchs kann die Last auf ein­zel­ne Äste (z.B. bei star­kem Wind oder Schnee­fall) zu groß wer­den und die­se kön­nen abbre­chen.

Ande­rer­seits bie­tet der Efeu eine Viel­zahl von Vor­tei­len für Tie­re:
  1. Nah­rungs­quel­le: Efeu blüht spät im Jahr, oft von Sep­tem­ber bis Novem­ber,
  2. Lebens­raum: Efeu bie­tet Lebens­raum und Schutz für vie­le Tier­ar­ten.
  3. Bio­di­ver­si­tät:
  4. Schutz vor star­ker Son­nen­ein­wir­kung wird immer wich­ti­ger.

Ins­ge­samt ist Efeu eine wert­vol­le Pflan­ze für die Tier­welt, ins­be­son­de­re für Bie­nen, Insek­ten, Klein­tie­re.

Frei­le­gung des Licht­raum­pro­fils im Bereich von Wegen und Stra­ßen / Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht

Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken müs­sen Hecken, Sträu­cher und Bäu­me an der Gren­ze zu öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen so pfle­gen, dass Behin­de­run­gen und Gefähr­dun­gen von Ver­kehrs­teil­neh­me­rin­nen und Ver­kehrs­teil­neh­mern aus­ge­schlos­sen sind. Wenn Bepflan­zun­gen pri­va­ter Grund­stü­cke in die Sicht­drei­ecke an Kreu­zun­gen oder in das Licht­raum­pro­fil der angren­zen­den Rad- und Geh­we­ge oder Fahr­bah­nen hin­ein­wach­sen, wird dadurch der öffent­li­che Ver­kehr behin­dert oder gefähr­det.

Ohne hier auf die wei­te­ren recht­li­chen Gege­ben­hei­ten ein­zu­ge­hen hat sich durch­ge­setzt, dass im Geh­weg­be­reich eine lich­te Höhe von 2,50 m und im Fahr­be­reich eine lich­te Höhe von 4,50 m ein­ge­hal­ten wird (sie­he auch ZTV Baum­pfle­ge).

Auch der Über­wuchs der aus dem Grund­stück her­aus auf in den öffent­li­chen Raum oder in das Nach­bar­grund­stück hin­ein­reicht muss ent­fernt wer­den (sofern die Nach­barn nicht ein­ver­stan­den sind). Glei­ches gilt für Later­nen oder Stra­ßen­schil­der.

Für Grenz­bäu­me, das sind Bäu­me, die genau auf der Grund­stücks­gren­ze ste­hen und in bei­de Grund­stü­cke ragen, gel­ten eige­ne Bestim­mun­gen.

(Bild­quel­le Licht­raum­pro­fil: https://www.rutesheim.de/start/aktuelles+_+infos/lichtraumprofile+fuer+die+verkehrssicherheit.html)

 

(Pro­blem) Baum abtra­gen

Wenn Bäu­me in der Nähe von Stra­ßen, Gebäu­den oder Hin­der­nis­sen ste­hen und ent­fernt wer­den müs­sen, dann han­delt es sich umgangs­sprach­lich in der Regel um Pro­blem­bäu­me. Wenn die­se Fäl­lung nicht vom Boden aus durch­ge­führt wer­den kann, dann ist es eine kom­ple­xe Fäl­lung, bei der der Baum stück­wei­se abge­tra­gen und evtl. kon­trol­liert abge­seilt wer­den muss.

Ent­schie­den wird das nach einer gründ­li­chen Inau­gen­schein­nah­me der Situa­ti­on vor Ort. Wir füh­ren die­se Arbei­ten sicher und kon­trol­liert durch. Dabei beach­ten wir die jewei­li­gen regio­na­len Baum­schutz­ver­ord­nun­gen und Natur­schutz­richt­li­ni­en.

Wei­te­re hier­zu ver­ein­ba­re Leis­tun­gen sind:

  • Zuschnei­den der Holz­stäm­me auf ein gewünsch­tes Maß
  • Abtrans­port des Schnitt­gu­tes
  • Unter­stüt­zung bei oder Über­nah­me der Antrag­stel­lung (Ver­kehrs­recht­li­che Anord­nung, Natur­schutz­be­lan­ge, …) bei den zustän­di­gen Behör­den soweit not­wen­dig